Satzung
Satzung des Hamburger Zentrums für Versicherungswissenschaft
Präambel
Die Versicherungswissenschaft ist ein interdisziplinäres Lehr- und Forschungsgebiet, in dem Wirtschaftswissenschaftler, Juristen und Mathematiker aber auch Vertreter anderer Disziplinen, wie beispielsweise Mediziner und Naturwissenschaftler arbeiten. Gleichwohl gibt es in Deutschland zwischen den einzelnen Fachgebieten nur einen sehr geringen wissenschaftlichen Austausch. Das Ziel des Hamburger Zentrums für Versicherungswissenschaft besteht in der Entwicklung und Förderung interdisziplinärer Ansätze in der versicherungswissenschaftlichen Forschung und Aus- bzw. Weiterbildung.
Für ein solches versicherungswissenschaftliches Zentrum bietet Hamburg beste Voraussetzungen: Zum einen ist die Versicherungswissenschaft an der Universität Hamburg mit Lehrstühlen in der Rechtswissenschaft, der Mathematik und den Wirtschaftswissenschaften ausgesprochen stark vertreten, wobei diese Lehrstühle eine hohe wissenschaftliche Reputation haben und zum Teil auf eine lange Tradition zurückblicken. Zum anderen gehört Hamburg zu den großen deutschen Versicherungsstandorten. Daraus ergeben sich vielfältige Kooperationsmöglichkeiten zwischen Universität und Unternehmen, da einerseits der Bedarf von Versicherungsunternehmen an wissenschaftlichen Problemlösungen in den letzten Jahren stündig gestiegen ist, andererseits eine empirisch orientierte Forschung in der Versicherungswissenschaft auf die Zusammenarbeit mit den Versicherungsunternehmen angewiesen ist. Ein leistungsfähiges versicherungswissenschaftliches Zentrum ist daher von großer Bedeutung für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Hamburg.
§ 1
Name, Rechtsform
Das Hamburger Zentrum für Versicherungswissenschaft (HZV) ist ein fachbereichsübergreifender Forschungsschwerpunkt der Universität Hamburg, an dem sich zur Zeit die Fachbereiche Rechtswissenschaft, Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, im folgenden "Fachbereiche" genannt, beteiligen. Zugleich übernimmt das HZV auch Aufgaben in der akademischen Weiterbildung. Weitere wissenschaftliche Einrichtungen und Fachbereiche können bei entsprechender fachlicher Ausrichtung in das Zentrum aufgenommen werden.
§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Das HZV dient der Entwicklung, Durchführung und Förderung interdisziplinärer Forschungsaktivitäten auf allen Gebieten der Versicherungswissenschaft. Dabei werden auch Kooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern angestrebt, die nicht dem HZV angehören.
(2) Ein weiteres Ziel des HZV ist das Angebot eines qualifizierten versicherungswissenschaftlichen Weiterbildungsprogramms.
(3) Das HZV strebt sowohl im Bereich der Forschung als auch in der Aus- und Weiterbildung eine enge Kooperation mit Unternehmen, insbesondere Versicherungsunternehmen sowie dem Verein zur Förderung der Versicherungswissenschaft in Hamburg, an. In Betracht kommen beispielsweise gemeinsame empirische Forschungsprojekte sowie eine Zusammenarbeit im Bereich der Weiterbildung.
§ 3
Organisation des Zentrums
(1) Das HZV ist ein Verbund von wissenschaftlichen Einrichtungen, die sich den unter § 2 genannten Aufgaben verpflichten. Gegenwärtig gehören ihm die folgenden Einrichtungen an:
- Seminar für Versicherungswissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg
- Lehrstuhl für Risikomanagement und Versicherung am Fachbereich Betriebswirtschaft der Universität Hamburg
- Professur für Versicherungsmathematik, Schwerpunkt Mathematische Statistik und Stochastische Prozesse am Fachbereich Mathematik der Universität Hamburg.
(2) Mitglieder des HZV sind alle Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Stellen den in § 3 (1) genannten wissenschaftlichen Einrichtungen zugeordnet sind.
(3) Weiterhin gehören zum HZV Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanzierte Projekte im Rahmen des HZV durchführen.
(4) Des weiteren können wissenschaftliche Einrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit versicherungswissenschaftlichen Fragestellungen beschäftigen, auf Antrag Mitglied des HZV werden. Einzelheiten regelt § 8 (3).
§ 4
Organe des HZV
Organe des HZV sind
die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft
die Direktorin/der Direktor und
der Beirat.
§ 5
Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft
(1) Die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft ist ein gemeinsamer Ausschuss der Fachbereiche Rechtswissenschaft, Mathematik und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 HmbHG a.F. in Verbindung mit § 126 Abs. 1 HmbHG mit Entscheidungsbefugnis, dessen Mitglieder möglichst fachnah sein sollen. Sie nimmt die Aufgaben der Fachbereichsräte für das HZV wahr und entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nach dieser Satzung oder nach übereinstimmender Regelung der Fachbereiche nicht die Direktorin/der Direktor oder die Fachbereiche zuständig sind.
(2) Der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft gehören an:
a) Je eine/ein von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche entsandte/r Professorin oder Professor; dabei kann es sich auch um emeritierte/pensionierte Professoren handeln. Darüber hinaus wird eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor von den beteiligten Fachbereichen im Wechsel entsandt.
b) Eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der Studierenden
c) Eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe des akademischen Personals
d) Eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe des TVP.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder nach lit. (b) bis (d) werden von den beteiligten Fachbereichen abwechselnd gewählt.
(4) Die Dekaninnen bzw. Dekane der Fachbereiche sind berechtigt, an den Sitzungen der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6
Direktorin oder Direktor
(1) Die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft wählt aus den dem HZV zugeordneten Professorinnen/Professoren eine Direktorin/einen Direktor für eine Amtszeit von zwei Jahren; Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Direktorin/Der Direktor vertritt das HZV und führt dessen Geschäfte. Hierzu gehören vor allem folgenden Aufgaben:
a) Sie/Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der wissenschaftlichen Aktivitäten.
b) Sie/Er koordiniert die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten des HZV.
c) Sie/Er entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft über die Verwendung der für die Zwecke des HZV eingeworbenen Mittel.
d) Sie/Er erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Aktivitäten des HZV. Der Bericht wird den Dekaninnen und Dekanen der beteiligten Fachbereiche sowie den Förderern des HZV zugeleitet.
(3) Die Direktorin/Der Direktor hat zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft aus dem Kreis der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft angehörenden Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist möglich. Mit der Wahl regelt die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft das Nähere der Stellvertretung.
(4) Die Direktorin/Der Direktor und im Vertretungsfall ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter ist Vorsitzende/Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft. Sie/Er bereitet die Sitzung der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft vor und führt deren Beschlüsse aus.
(5) Die Direktorin/Der Direktor kann unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft gehören, allein treffen; sie/er teilt diese der Gemeinsamen Kommission mit. Sie können von der gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft geändert oder aufgehoben werden.
§ 7
Beirat
(1) Der Beirat berät das HZV bei der Verwirklichung seiner Ziele in Forschung und Ausbildung, insbesondere in Fragen der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, der Einwerbung von Drittmitteln sowie der Kooperation mit Unternehmen.
(2) Der Beirat besteht aus zwei Vertretern des Vereins zur Förderung der Versicherungswissenschaft in Hamburg sowie dem Direktor des HZV und seinen beiden Stellvertretern. Daneben können von der Gemeinsamen Kommission Versicherungswissenschaft weitere Mitglieder bestellt werden. Die gewählten Vertreter des Beirates werden für drei Jahre bestellt, eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Beirat wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Diese/dieser beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein.
§ 8
Verhältnis zu den beteiligten Fachbereichen
(1) Die beteiligten Fachbereiche sehen in der interdisziplinären Versicherungswissenschaft eine langfristig zu erhaltende Forschungsrichtung innerhalb ihrer Arbeitsgebiete. Sie verpflichten sich, die Forschungs- und Ausbildungsaufgaben des HZV nach besten Kräften zu fördern und seine Belange bei zukünftigen Entscheidungen zu berücksichtigen.
(2) Die einzelnen Institute, Seminare und Lehrstühle sowie die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des HZV bleiben den Fachbereichen zugeordnet, aus denen sie stammen.
(3) Das HZV steht weiteren Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen offen. Die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft unterstützt durch ihre Tätigkeit Initiativen, die der Einbeziehung weiterer fachnaher Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und wissenschaftlicher Einrichtungen in die Arbeit des HZV dienen. Über die Integration weiterer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler in das HZV entscheidet die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft nach Rücksprache mit den Fachbereichen, über die Aufnahme weiterer Fachbereiche der Akademische Senat der Universität.
(4) Über die Verwaltung und Zuordnung direkt durch das HZV für die Förderung seiner Zwecke eingeworbener Mittel entscheidet die Gemeinsame Kommission Versicherungswissenschaft.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung des Akademischen Senats mit der Bekanntmachung durch den Präsidenten in Kraft.