Allgemeine Informationen zum Studium
Allgemeine Informationen zu den Veranstaltungen
Allgemeine Informationen zu dem Modul "Recht der Wirtschaft" für Bachelorstudierende finden Sie hier zum Download.
Informationen zu dem Studienschwerpunkt "Recht der Wirtschaft" im Bachelorstudiengang (zweite Studienphase) finden Sie hier oder etwas ausführlicher hier.
Informationen zu Organisation und Inhalten des Grundstudiums für Diplomer finden Sie hier zum Download.
Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen finden Sie unter unter der jeweiligen Seite.
Mailinglisten
Bitte tragen Sie sich in die Mailinglisten der jeweiligen Veranstaltungen ein, die Sie besuchen, damit wir Sie gegebenenfalls kurzfristig mit wichtigen Informationen versorgen können. Die Eintragungsmöglichkeit finden Sie jeweils auf der Seite der entsprechenden Veranstaltung.
Hinweise zum Klausurablauf im Grundstudium/Bachelorstudiengang
Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß:
- zwar kein Gutachtenstil gefordert ist , Sie aber trotzdem Ihre Auffassungen stets begründen müssen!
- es für eine hinreichende Vorbereitung nicht ausreichend ist, lediglich alte Klausuren und Lösungsskizzen auswendig zu lernen. Die Klausuren enthalten nämlich sowohl neue als auch abgewandelte Fälle, für die die alten Lösungsskizzen z.T. unbrauchbar und damit falsch sind.
- Vielmehr macht es Sinn, sich die Falllösungstechnik anhand von kleinen Fällen aus der Vorlesung, aus alten Klausuren und aus den Lehrbüchern selbständig zu erarbeiten: Nehmen Sie sich kleine Fälle und erstellen Sie stichwortartig eine Lösungsskizze. In der Klausur müssten Sie diese Stichworte dann nur noch ausformulieren.
- Beantworten Sie die konkrete Frage und beziehen Sie sich bei Ihren Ausführungen immer auf den Fall (Nicht: „A kann Schadenersatz von B verlangen, denn B hat das Eigentum des A gem. 823 BGB beschädigt“, sondern: „A kann von B Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Eine Voraussetzung hierfür ist die Verletzung des Eigentums des A. Hier hat B die Vase des A von der Fensterbank geworfen. Die Vase stand im Eigentum des A. (…)“
- Schauen Sie sich in dem Zusammenhang vertieft die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen an (z.B. §§ 280 ff., 346, 433, 439, 535, 611, 631, 765, 812 ff., 823 ff., 985 BGB). Diese Anspruchsgrundlagen sind der „Aufhänger“ bei jeder Beantwortung von Fragen nach Ansprüchen in zivilrechtlichen Fällen. Wir empfehlen diese am Anfang der Antwort zu nennen und die weiteren Ausführungen danach zu strukturieren.
Beachten Sie bitte auch, daß
- die Klausuren für alle Lehrbeauftragten identisch ist.
- die mitzubringenden Gesetzestexte mit Hervorhebungen (Unterstreichungen, Textmarker) und Paragraphenverweisen versehen sein dürfen. Ferner ist das Hinzufügen einzelner Schlagwörter (im Gesetzestext oder auf Klebezetteln als Art Register) erlaubt.
- Verboten sind hingegen Prüfungsschemata, Definitionen oder sonstige Kommentierungen.
Auch verboten sind Paragraphenketten und Nummerierungen, die auf eine Systematik oder ein Prüfungsschema schließen lassen. - Die Gesetzestexte werden während der Klausur überprüft und Zuwiderhandlungen als Täuschungsversuch geahndet.
- Sollten Sie sich einen Gesetzestext für die Klausur ausleihen, so stellen Sie sicher, dass dieser unseren o.g. Anforderungen entspricht. Sie sind in der Klausursituation für alle unerlaubten Eintragungen selbst verantwortlich.
- Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ihre Gesetzestexte nicht vor der Klausur überprüfen können. Sollten Sie sich bei einzelnen Eintragungen unsicher sein, so können wir Ihnen in unserer Sprechstunde unverbindlich unsere Ansicht zu der Zulässigkeit Ihrer Eintragungen mitteilen. Sie sind aber trotzdem dafür verantwortlich, dass sich der Gesetzestext in der Klausur in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
- Sie können sich auch Gesetzestexte ausdrucken und mit in die Klausur nehmen, solange diese keine unzulässigen Eintragungen (s.o.) enthalten.